Die Erhaltungssatzung Nr. 55 für die Gartenstadt Gesundbrunnen wurde am 28.01.2004 vom Stadtrat beschlossen (Beschluss III/2003/03749) und trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 18.02.2004 in Kraft.

Mit der Rechtskraft der Satzung unterliegen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einem Genehmigungsvorbehalt, auch unabhängig davon, ob es sich gemäß Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (§ 60 BauO LSA) um verfahrensfreie Vorhaben handelt. Die Versagung einer Genehmigung ist jedoch an enge Kriterien geknüpft und z. B. bei der Errichtung baulicher Anlagen nur zu versagen, wenn die städtebauliche Gestalt nachweisbar beeinträchtigt wird.

Genehmigungen sind nach Beschlussfassung entsprechend der Vorgaben des Bauordnungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt bzw. die Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere § 5 Absatz 1 Satz 1 Garagenverordnung – Sachsen-Anhalt und § 34 Baugesetzbuch, zu beantragen und zu gewähren.

Die Bewohner des Gesundbrunnenviertels unterliegen nach Aufhebung der Erhaltungssatzung dann nur noch den gleichen Rechtsgrundlagen, wie alle anderen Bürger der Stadt Halle ohne Erhaltungssatzung. Insofern wird mit der Beschlussfassung eine Gleichstellung erreicht. Aufwendige Antragsverfahren mit unsicherem Ausgang entfallen für die Betroffenen zukünftig. 

Wir beantragen die Aufhebung der Erhaltungssatzung Nr. 55 Gartenstadt Gesundbrunnen

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